§ 3 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter Risikostufe die im 1. bis 3. Abschnitt des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Kurzbezeichnung versehenen, Regelungen in Abweichung von schulorganisatorischen, schulunterrichtsrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen;
  2. 2. unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des EpiG sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;
  3. 3. unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;
  4. 4. unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;
  5. 5. unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt;
  6. 6. unter Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;
  7. 7. unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches) und Gesundheitspersonal, sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;
  8. 8. unter Corona-Testpass eine von der Schule ausgestellte Dokumentation jeder Schülerin bzw. jedes Schülers über die erbrachten Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr;
  9. 9. unter Abwasseranalyse eine chemisch-physikalische und molekularbiologische Untersuchung des Abwassers zur regionalen frühzeitigen Erkennung der Verbreitung von SARS-CoV-2.

Schlagworte

Unterrichtsarbeit, Mundbereich, Lehrpersonal, Unterrichtsaufgabe, Erziehungsaufgabe, Jugendcoach

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237486

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