§ 3 C-HG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Sondervorschriften für die Anerkennung bestimmter Tätigkeiten

§ 3.

Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, können für Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und in Fachhochschul-Studiengängen im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat

  1. 1. als frei zu wählende Lehrveranstaltungen, sofern diese im Curriculum vorgesehen sind, oder
  2. 2. für gemäß § 31 Abs. 3 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oder
  3. 3. als Praktika, soweit diese Tätigkeiten den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind,

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20011109

Dokumentnummer

NOR40222351

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