§ 3 C-HAV

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2020

Sicherheitsvorkehrungen bei persönlicher Anwesenheit

§ 3.

(1) Bei Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, sind folgende Hygienemaßnahmen einzuhalten:

  1. 1. Gewährleistung eines Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen;
  2. 2. Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung, wobei die Abnahme während des Prüfungsvorganges zulässig ist;
  3. 3. Festlegung einer maximalen Anzahl von Personen, die sich gleichzeitig im Prüfungsraum aufhalten dürfen, wobei die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen sichergestellt sein muss;
  4. 4. Vorkehrungen für einen kontrollierten Zu- und Abgang aus den Prüfungsräumlichkeiten;
  5. 5. Bereitstellung von Hygieneprodukten wie Desinfektionsmitteln, etc.;
  6. 6. Reinigung und Desinfektion von besonders beanspruchten Flächen in den Prüfungsräumlichkeiten;
  7. 7. regelmäßige Durchlüftung des Prüfungsraumes bzw. Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches.

(2) Auf die Bedürfnisse von Personen, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören, ist Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Feststellung der fachlichen Eignung für sportwissenschaftliche Studien oder das entsprechende Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums hat das Rektorat die Bestimmungen des Abs. 1 in geeigneter Weise anzupassen.

(4) Die Durchführung von Verfahrensschritten, für die die persönliche Anwesenheit erforderlich ist, ist auch in für diesen Zweck angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen gemäß Abs. 1 zulässig.

Schlagworte

Mundbereich, Zugang

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020

Gesetzesnummer

20011179

Dokumentnummer

NOR40223430

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