§ 3 BwAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

§ 3. Befreiungen.

(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.

(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem

  1. 1. für. unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 10.000 S,
  2. 2. für unbebaute Grundstücke, die
  1. a) im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
  2. b) im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen oder
  3. c) im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist oder
  4. d) nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 166/1960, Bauvereinigung, Wohnungsvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10003924

Dokumentnummer

NOR40260296

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