§ 3. Befreiungen.
(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
- 1. für. unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 10.000 S,
- 2. für unbebaute Grundstücke, die
- a) im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
- b) im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen oder
- c) im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist oder
- d) nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 166/1960, Bauvereinigung, Wohnungsvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10003924
Dokumentnummer
NOR40260296
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