Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- 1. Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;
- 2. Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird;
- 3. Statistische Einheiten: Elemente, auf die sich statistische Erhebungen beziehen;
- 4. Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;
- 5. Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;
- 6. Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale der Einheit feststellbar sind;
- 7. Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen, Prognosen und Entscheidungen verwendet werden;
- 8. Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken;
- 9. Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden;
- 10. Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden;
- 11. Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung;
- 12. Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung;
- 13. Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;
- 14. Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden;
- 15. Personenbezogene, nicht personenbezogene Daten:
Personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen für das Organ der Bundesstatistik bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden könnten, nicht mehr bestimmt werden kann.
- 16. Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß §4 Abs.1 Z1 oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;
- 17. Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind;
- 18. Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen Einsicht unterliegen;
- 19. Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen, die durch einen Rechtsakt gemäß §4 Abs.1 Z1 oder durch Bundesgesetz berufen sind, für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen.
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