§ 3 Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1965

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).

§ 3.

Der Berechnung der Überwachungsgebühren ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens, die Gegenstand des besonderen Überwachungsdienstes sind, verbunden ist.

Schlagworte

Hinweg

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10005286

Dokumentnummer

NOR12058860

alte Dokumentnummer

N4196510522P

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