§ 3
§ 3. Die Gewährung von Zuschüssen setzt voraus, daß sich der Förderungswerber verpflichtet,
1. in den ersten zwei Jahren der Tilgung eine Annuität von 3 vH und in der Folge jeweils eine jährlich gegenüber der unmittelbar vorangegangenen Annuität um 5 vH erhöhte Annuität zu leisten;
2. die Wohnungen nur an Personen zu vergeben, deren jährliches Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 Wohnbauförderungsgesetz 1968 zwei Drittel des Familieneinkommens des im § 8 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Betrages nicht übersteigt. Dieser Grenzwert erhöht sich in dem in § 8 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Ausmaß.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10011540
Dokumentnummer
NOR40255286
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