§ 3 BÜG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2005

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 94/2007).

§ 3.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20004437

Dokumentnummer

NOR40071432

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