§ 3 BUAG-Überbrückungsabgeltungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2019

§ 3.

§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und gelten für Arbeitnehmer und die sie beschäftigenden Arbeitgeber, sofern die Arbeitnehmer die Alterspension mit 1. Jänner 2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt antreten.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20010770

Dokumentnummer

NOR40217966

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