§ 3.
§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und gelten für Arbeitnehmer und die sie beschäftigenden Arbeitgeber, sofern die Arbeitnehmer die Alterspension mit 1. Jänner 2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt antreten.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20010770
Dokumentnummer
NOR40217966
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