§ 3 BTG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2021

Förderungsrichtlinie

§ 3.

(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, eine Richtlinie für die Abwicklung der Förderung für betriebliche Testungen zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Rechtsgrundlage, Ziele,
  2. 2. den Gegenstand der Förderung und Zeitraum für die Durchführung der Testungen,
  3. 3. die Höhe der Förderung in pauschalierter Form,
  4. 4. die Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung und die Details zur Antragsberechtigung,
  5. 5. allfällige behördliche Meldepflichten des Förderungswerbers zu den Testergebnissen,
  6. 6. das Ausmaß und die Art der Förderung,
  7. 7. das Verfahren, insbesondere
  1. a) Antrag (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
  2. b) Entscheidung,
  3. c) Auszahlungsmodus,
  4. d) Berichtspflichten des Fördernehmers,
  5. e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
  1. 8. Geltungsdauer,
  2. 9. Evaluierung.

(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011501

Dokumentnummer

NOR40231870

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)