2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung von Bluetongue in Betrieben Maßnahmen bei Seuchenverdacht
§ 3.
(1) Nach der Anzeige des Verdachts von Bluetongue gemäß §§ 16 und 17 TSG und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß § 20 TSG und den Vorgaben des Bluetongue-Krisenplans, hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich folgende Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:
- 1. Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden;
- 2. Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011, sowie der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010;
- 3. Erfassen der Orte, die das Überleben von Vektoren begünstigen oder ermöglichen, insbesondere der Orte, die ihre Vermehrung begünstigen;
- 4. Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Bluetongue-Krisenplan;
- 5. gründliche klinische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere und Entnahme von Proben von verendeten Tieren bzw. von Abortmaterial sowie zur Durchführung von labordiagnostischen Untersuchungen;
- 6. Entnahme von Blutproben von einer statistisch aussagekräftigen Anzahl von empfänglichen Tieren des Bestandes (gemäß Bluetongue-Krisenplan) zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Es sind dabei vorrangig jene Tiere zu beproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit Hinweise auf eine allfällige Viruszirkulation zu erhalten am höchsten ist (Verdachtsuntersuchung). Im Ermessen der amtlichen Tierärztin bzw. des amtlichen Tierarztes kann auch eine Bestandsuntersuchung gemäß § 4 Abs. 4 durchgeführt werden.
(2) Die vorläufige Sperre des Betriebs ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aufgrund der gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 ergriffenen Maßnahmen der Verdacht entkräftet oder der Seuchenausbruch bestätigt wird.
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