§ 3 BTB-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2015

2. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung von Bluetongue in Betrieben Maßnahmen bei Seuchenverdacht

§ 3.

(1) Nach der Anzeige des Verdachts von Bluetongue gemäß §§ 16 und 17 TSG und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß § 20 TSG und den Vorgaben des Bluetongue-Krisenplans, hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich folgende Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:

  1. 1. Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden;
  2. 2. Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011, sowie der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010;
  3. 3. Erfassen der Orte, die das Überleben von Vektoren begünstigen oder ermöglichen, insbesondere der Orte, die ihre Vermehrung begünstigen;
  4. 4. Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Bluetongue-Krisenplan;
  5. 5. gründliche klinische Untersuchung aller Tiere des Bestandes und Entnahme von Proben verendeter Tiere bzw. von Abortmaterial, zur Durchführung von labordiagnostischen Untersuchungen;
  6. 6. Entnahme von Blutproben (gemäß Bluetongue-Krisenplan) von einer – für den/die jeweilig zirkulierenden Serotyp/en – statistisch aussagekräftigen Anzahl von Tieren des Bestandes zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Es sind dabei vorrangig jene Tiere zu beproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit Hinweise auf eine allfällige Viruszirkulation zu erhalten am höchsten ist (Verdachtsuntersuchung).

(2) Die vorläufige Sperre des Betriebs ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aufgrund der gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 ergriffenen Maßnahmen der Verdacht entkräftet oder der Seuchenausbruch bestätigt wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2015

Schlagworte

Tierkennzeichnungsverordnung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40176113

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