§ 3 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 3

Der Landeshauptmann kann den Börsesensalen dort, wo ein Bedürfnis besteht, die Befugnis erteilen, öffentliche Versteigerungen von Waren und Handelspapieren abzuhalten, die den Gegenstand ihrer Vermittlungsgeschäfte bilden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027811

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