Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3.
Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von
- a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese ganz oder teilweise land- und forstwirtschaftlich genutzt wird,
- b) Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,
- c) Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar.
Schlagworte
Obstbau, Weinbau, Gartenland
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10005525
Dokumentnummer
NOR12060705
alte Dokumentnummer
N4198218194S
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