Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen
§ 3.
(1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen stellt der Bund den Schulerhaltern in den Jahren 2019 bis 2032 für infrastrukturelle Maßnahmen einen Zweckzuschuss bzw. eine Förderung zur Verfügung.
(2) Die Höhe des Zweckzuschusses bzw. der Förderung beträgt je zusätzlicher Schülerin oder zusätzlichem Schüler einmalig 3 700 Euro, höchstens jedoch je Projekt die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.
(3) Diese Zweckzuschüsse bzw. Förderungen werden insbesondere für
- 1. die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
- 2. die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,
- 3. die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
- 4. die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,
- 5. die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder
- 6. die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen
- den Schulerhaltern bereitgestellt.
Schlagworte
Lehrerinnenarbeitsplatz
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
20009781
Dokumentnummer
NOR40202071
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