2. Teil
Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen Evidenzen der Schüler und Studierenden
§ 3.
(1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):
- 1. die Namen (Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),
- 2. das Geburtsdatum,
- 3. die Sozialversicherungsnummer,
- 4. das Geschlecht,
- 5. die Staatsangehörigkeit,
- 6. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,
- 7. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,
- 8. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und
- 9. das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).
(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:
- 1. das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,
- 2. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
- 3. einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,
- 4. die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,
- 5. die Schulkennzahl,
- 6. die Schulformkennzahl,
- 7. andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1.
(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:
- 1. die Matrikelnummer,
- 2. die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,
- 3. den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
- 4. die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
- 5. die abzulegenden Zusatzprüfungen,
- 6. die allfällige Befristung der Zulassung,
- 7. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,
- 8. Die Beteiligung an internationaler Mobilität und
- 9. die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung.
(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.
(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landes- bzw. Bezirksschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat oder Bezirksschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.
(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.
(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des E‑Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)