§ 3 Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2021

2. Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann die jeweils zuständige Bildungsdirektion mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige von der Bildungsdirektion die jeweils zuständige Bildungsdirektion entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Die jeweils zuständige Bildungsdirektion bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(Anm.: Abs. 6 und 7 mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Schulorganisation, Landesschulrat, BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. I Nr. 120/2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40231005

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