Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates
§ 3.
Den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld von jeweils 250 €.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20005795
Dokumentnummer
NOR40097851
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)