§ 3 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr

§ 3.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Biersteuer für Bier, das in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.

(2) Die Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr von Bier obliegt den Zollämtern.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046579

alte Dokumentnummer

N3197710562N

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