Ordnung und Sicherheit
§ 3.
(1) Die Kenntnisnahme der Bibliotheksordnung, insbesondere der §§ 3 Abs. 2 bis 9 sowie 9 Abs. 1 und 4, und der Benützungsordnung ist vom Benützer (zeichnungsberechtigten Bevollmächtigten gemäß § 6 Abs. 3 Z 4) bei der Entgegennahme der Entlehnkarte (§ 6 Abs. 3 Z 2 und 3) oder der Benützerkarte (§ 11 Abs. 1 Z 2), sonst bei Bestellung von Werken durch Unterschrift zu bestätigen.
(2) Die Benützer sind verpflichtet, der Hochschulbibliothek alle von ihr verlangten, zur Sicherung ihrer Ansprüche erforderlichen Angaben, insbesondere den Vor- und Familiennamen (die Bezeichnung der benützungsberechtigten Einrichtung) und die Anschrift, bekanntzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Die Mitnahme von Sachen, die eine Gefährdung für andere Personen, das Inventar oder die Bestände oder eine Behinderung des Benützerbetriebes darstellen können, sowie von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, in Räume der Hochschulbibliothek ist unzulässig.
(4) In den Räumen der Hochschulbibliothek ist jedes die Bibliotheksbenützer störende Verhalten zu unterlassen. Rauchen, Essen und Trinken ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen gestattet. Das Betreten von Magazinen darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung eines Bibliotheksbediensteten gestattet werden. Den der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars und der Bestände dienenden Anordnungen des Bibliotheksdirektors und des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Diese sind insbesondere befugt, sich von jedem Benützer einen amtlichen Ausweis (die Entlehnkarte oder Benützerkarte) sowie beim Verlassen der Bibliotheksräume den Inhalt mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen vorzeigen zu lassen.
(5) Das Inventar der Hochschulbibliothek ist mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme von Katalogkarten sowie Änderungen oder Zusätze in den Katalogeintragungen sind den Benützern untersagt.
(6) Die Benützer haben die ihnen anvertrauten Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung, einschließlich Durchzeichnen sowie Eintragungen jeder Art, zu bewahren. Soweit bei künstlerisch-praktischem Gebrauch von Werken Eintragungen unvermeidlich sind, dürfen diese nur mit leichten Bleistiftstrichen vorgenommen werden.
(7) Soweit eine Freihandaufstellung nicht vorgesehen und soweit nicht § 11 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist, hat der Benützer (zeichnungsberechtigte Bevollmächtigte gemäß § 6 Abs. 3 Z 4) den Empfang der benützten Werke durch Unterschrift zu bestätigen. Bestellscheine gelten nach Unterfertigung und Übernahme des Werkes als Empfangsbestätigung. Der Benützer ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückstellung für das Werk verantwortlich. Bei der Rückstellung ist ihm der Empfangsabschnitt des Bestellscheines oder eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung auszuhändigen.
(8) Für den Verlust und die Beschädigung von Werken sowie des sonstigen Inventars der Hochschulbibliothek ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, nach dem Grade des Verschuldens Ersatz zu leisten (§§ 1331 und 1332 ABGB).
(9) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollmaßnahmen und Anweisungen des Bibliotheksdirektors oder des Bibliothekspersonals sowie gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 8 hat der Bibliotheksdirektor nach erfolgloser Abmahnung mit Bescheid eine Benützungsbeschränkung zu erlassen. Ein dauernder Entzug der Benützungsberechtigung ist nur zulässig, wenn derartige Verstöße auf andere Art nicht verhindert werden können.
(10) Die Hochschulbibliothek oder Teile derselben sind zu schließen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.
(11) Auf Verlangen des Bibliotheksdirektors hat das Rektorat das Ausscheiden von Angehörigen des Hochschulpersonals (§ 8 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) aus dem Verband der Hochschule der Hochschulbibliothek laufend mitzuteilen.
Schlagworte
Vorname, BGBl. Nr. 76/1972
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009491
Dokumentnummer
NOR40056540
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