§ 3 BFA-G-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20008710

Dokumentnummer

NOR40159178

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