§ 3 Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und akademischer Grad Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Lehrgang „Coaching und Mediation“

§ 3.

Das Österreichische Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren ist berechtigt, den Lehrgang „Coaching und Mediation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Coaching und Mediation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Coaching und Mediation“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Coaching und Mediation“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20004901

Dokumentnummer

NOR40081417

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