§ 3 BEV-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Ausbildungsleiter

§ 3.

Ausbildungsleiter ist derjenige, der nach der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für die Ausbildung zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Gesetzesnummer

20003676

Dokumentnummer

NOR40056955

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