§ 3 Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Berufsbild

§ 3.

(1)   Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

6.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

7.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

8.

Kenntnis der facheinschlägigen Normen und Vorschriften

9.

Anfertigen von Skizzen

10.

Lesen und Interpretieren von technischen Unterlagen wie von Zeichnungen, Plänen, Normen, Vorschriften und Betriebsanleitungen

11.

Grundkenntnisse der Physik

12.

Grundkenntnisse der allgemeinen und anorganischen Chemie

13.

Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Mathematik wie z. B. Volums- und Massenberechnungen, Mischungsrechnungen

14.

Grundkenntnisse der Betontechnologie wie Einteilung von Beton, Ausgangsstoffe, Betonchemie, Betoneinbau, Nachbehandlung und Kennzeichnung

Kenntnis der Betontechnologie wie Einteilung von Beton, Ausgangsstoffe, Betonchemie, Betoneinbau, Nachbehandlung, Kennzeichnung, Verfahren zur Betonherstellung, Normanforderungen (Frisch- und Festbetonprüfungen), Betonentwurf

15.

Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse wie Feuchtigkeit, Kälte, Hitze, Frost, Wasser und Zugluft auf Beton

Kenntnis der schädlichen Einflüsse wie Feuchtigkeit, Kälte, Hitze, Frost, Wasser und Zugluft auf Beton

16.

Kenntnis der Lagerung von Feststoffen und Flüssigkeiten sowie Umgang mit den betriebsspezifischen Lagereinrichtungen für Feststoffe und Flüssigkeiten

17.

Kenntnis der Wirkungsweise und Funktion von Förderanlagen

Bedienen und Überwachen von Förderanlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

18.

Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktion der in der Betonherstellung (Gewinnung, Aufbereitung, Produktion, Veredelung) eingesetzten Apparate und Anlagen

19.

Grundkenntnisse der Verfahren zur Herstellung sowie der Einsatzmöglichkeiten von Beton und Betonerzeugnissen

Kenntnis der Verfahren zur Herstellung sowie der Einsatzmöglichkeiten von Betonerzeugnissen

20.

Kenntnis des Materialflusses sowie des Zusammenwirkens der Apparate und Anlagen zur Produktherstellung

21.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion der Produktionsanlagen (z. B. Mischanlage, Formen, Schalungen, Rüttler) zur Herstellung von Betonfertigteilen

Mitarbeit beim Bedienen, Überwachen, Einrichten und Steuern der Produktionsanlagen (z. B. Mischanlage, Formen, Schalungen, Rüttler) zur Herstellung von Betonfertigteilen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

Bedienen, Überwachen, Einrichten und Steuern der Produktionsanlagen (z. B. Mischanlage, Formen, Schalungen, Rüttler) zur Herstellung von Betonfertigteilen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

22.

Kenntnis der Formen und Schalungen

Herstellen von Formen und Schalungen aus Stahl und Holz

23.

Grundkenntnisse der Funktion von Bewehrungen, Verankerungs- und Verbindungsteile

Kenntnis der Bewehrungen, Verankerungs- und Verbindungsteile

24.

Herstellen von Bewehrungen samt Verankerungs- und Verbindungsteilen nach Zeichnungen und Vorgaben

25.

Einbringen von Beton in Formen und Schalungen sowie Verdichten

26.

Mitarbeit beim Entschalen, Lagern und Nachbehandeln der Betonerzeugnisse

Entschalen, Lagern und Nachbehandeln der Betonerzeugnisse

27.

Mitarbeit beim Bedienen, Überwachen, Einrichten und Steuern der Anlagen zur Veredelung der Produkte (z. B. durch Sandstrahlen, Auswaschen) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

Bedienen, Überwachen, Einrichten und Steuern der Anlagen zur Veredelung der Produkte (z. B. durch Sandstrahlen, Auswaschen) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

28.

Kenntnis der Verpackungsmöglichkeiten sowie der Verpackungsanlagen

Mitarbeit beim Bedienen und Überwachen der Palettier- und Verpackungsanlagen sowie beim Verladen der Produkte

Bedienen und Überwachen der Palettier- und Verpackungsanlagen sowie Verladen der Produkte mittels Kränen oder Staplern

29.

Kenntnis der Bedienung der Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) sowie über deren Wartung und Instandhaltung unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

30.

Kenntnis der Probenahme, Probenvorbereitung, Probenaufbereitung und der betriebsspezifischen Untersuchungen zur Kontrolle von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten sowie Durchführen von betriebspezifischen Probenahmen und Untersuchungen

31.

Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Erfassen von Betriebsdaten sowie Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen mit und ohne EDV-Unterstützung

32.

Mitarbeit beim Überwachen, Kontrollieren und Prüfen der Produkte auf Fertigmaße und Verarbeitung

Überwachen, Kontrollieren und Prüfen der Produkte auf Fertigmaße und Verarbeitung

33.

Handhaben von Mess- und Prüfgeräten

Messen von mechanischen und elektrischen Größen und Kalibirieren von Messgeräten

34.

Grundlegende Fertigkeiten in der Metall- und Holzbearbeitung von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten

35.

Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie z. B. Schrauben) und unlösbaren Verbindungen (wie z. B. Schweißen, Nieten, Löten, Kleben)

36.

Kenntnis der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik und Pneumatik

37.

Durchführen von Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Produktionsanlagen und –apparaten

38.

Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten sowie Erkennen und Beseitigen von Störungen an Produktionsanlagen und –apparaten

39

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

40.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

41.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Kenntnis und Anwendung des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

42.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

43.

Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke

44.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

45.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

46.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (z. B. Berufsreifeprüfung)

47.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

48.

Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

49.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

      

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Schlagworte

Betriebsform, Volumsberechnung, Frischprüfung, Verankerungsteil, Palettieranlage, Hebeeinrichtung, Zwischenprodukt, Messgerät, Metallbearbeitung, Reinigungsarbeit, Hardware

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20006326

Dokumentnummer

NOR40106384

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