Beteiligungsfondsgesellschaft
§ 3
(1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft ist der Rechtsträger für ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben.
(2) Die Konzession zum Beteiligungsfondsgeschäft darf nur einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden.
(3) Die Aktien einer Beteiligungsfondsgesellschaft müssen auf Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.
(4) Das Grundkapital hat mindestens 150 Millionen Schilling zu betragen. Davon müssen mindestens 75 Millionen Schilling bar eingezahlt sein.
(5) Beteiligungsfondsgesellschaften dürfen an Bankgeschäften nur das Beteiligungsfondsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 14 BWG), das Kapitalfinanzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 15 BWG) und das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) betreiben.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.
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