§ 3 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Beteiligungsfondsgesellschaft

§ 3.

(1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft ist der Rechtsträger für ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben.

(2) Die Konzession zum Beteiligungsfondsgeschäft darf nur einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden.

(3) Die Aktien einer Beteiligungsfondsgesellschaft müssen auf Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.

(4) Das Grundkapital hat mindestens 10 Millionen Euro zu betragen. Davon müssen mindestens 5 Millionen Euro bar eingezahlt sein.

(5) Beteiligungsfondsgesellschaften dürfen an Bankgeschäften nur das Beteiligungsfondsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 14 BWG), das Kapitalfinanzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 15 BWG) und das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) betreiben.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR40020761

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