Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.
§ 3.
Wird der Hochschulprofessor nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 in den dauernden Ruhestand versetzt, so hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Schlagworte
Pensionsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10008151
Dokumentnummer
NOR12093335
alte Dokumentnummer
N6195514838S
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