Arbeiten mit bestimmten Einwirkungen
§ 3.
Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind Arbeiten, bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung von
- 1. Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,
- 2. Benzol,
- 3. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlingen,
- 4. Tetrachlorkohlenstoff,
- 5. Schwefelkohlenstoff oder
- 6. Tetrachloräthan
- in einem Maße ausgesetzt sind, daß besondere ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer nach der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, vorzunehmen sind.
Schlagworte
Nitroverbindung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10008375
Dokumentnummer
NOR12097960
alte Dokumentnummer
N6197632844L
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