§ 3 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Arbeiten mit bestimmten Einwirkungen

§ 3.

Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind Arbeiten, bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung von

  1. 1. Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,
  2. 2. Benzol,
  3. 3. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlingen,
  4. 4. Tetrachlorkohlenstoff,
  5. 5. Schwefelkohlenstoff oder
  6. 6. Tetrachloräthan
  1. in einem Maße ausgesetzt sind, daß besondere ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer nach der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, vorzunehmen sind.

Schlagworte

Nitroverbindung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10008375

Dokumentnummer

NOR12097960

alte Dokumentnummer

N6197632844L

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