§ 3.
An der Universität Klagenfurt ist die Berufsbezeichnung nach Erfüllung folgender Voraussetzungen vom Rektor oder von der Rektorin zu verleihen:
- 1. Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden (das sind 900 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan des Universitätslehrganges für Tourismusmanagement,
- 2. Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens fünf Semestern,
- 3. positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und
- 4. Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit im Bereich der Fremdenverkehrswirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009937
Dokumentnummer
NOR12125362
alte Dokumentnummer
N7199433533J
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