§ 3 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“ und Akademisch geprüfte Fremdenverkehrskauffrau“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

§ 3.

An der Universität Klagenfurt ist die Berufsbezeichnung nach Erfüllung folgender Voraussetzungen vom Rektor oder von der Rektorin zu verleihen:

  1. 1. Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden (das sind 900 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan des Universitätslehrganges für Tourismusmanagement,
  2. 2. Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens fünf Semestern,
  3. 3. positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und
  4. 4. Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit im Bereich der Fremdenverkehrswirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009937

Dokumentnummer

NOR12125362

alte Dokumentnummer

N7199433533J

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