§ 3 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2007

2. Abschnitt

Abfrageberechtigung von Landesschulräten Abfragezweck

§ 3.

Den Abfrageberechtigten ist für Zwecke der Schulaufsicht eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten indirekt personenbezogenen Daten in der Weise eröffnet, dass ihnen statistische Auswertungen in Bezug auf den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen möglich sind.

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