§ 3 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2010

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.

2. Abschnitt

Abfrageberechtigung von Landesschulräten Abfragezweck

§ 3.

Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 1) auf Grundlage statistischer Auswertungen eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten indirekt personenbezogenen Daten in der Weise eröffnet, dass ihnen statistische Auswertungen in Bezug auf den jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich möglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20005432

Dokumentnummer

NOR40122055

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