§ 3 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2014

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3.

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, in der Fassung der Richtlinie 2013/18/EU , ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 230, im Hinblick auf die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

20008950

Dokumentnummer

NOR40164963

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