§ 3 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2018

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3.

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, in der Fassung der Richtlinie 2015/1513/EU , ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1, im Hinblick auf die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

20008950

Dokumentnummer

NOR40210050

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