§ 3 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

§ 3.

Für die außerhalb des Dienstplans im Exekutivdienst erbrachten Dienstleistungen beträgt die Gefahrenzulage für jede der Berechnung zugrunde zu legende Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bruchteile von Stunden, die sich bei der Abrechnung ergeben, sind bei einem Ausmaß von mehr als 30 Minuten als volle Stunden zu berücksichtigen, Bruchteile bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Der Berechnung sind für die

  1. a) in § 2 Z 1 genannten Dienstleistungen 66 vH und
  2. b) in § 2 Z 2 genannten Dienstleistungen 50 vH
  1. der außerhalb des Dienstplans im Exekutivdienst erbrachten Stunden zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008607

Dokumentnummer

NOR12102527

alte Dokumentnummer

N61986186790

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