§ 3.
Für die außerhalb des Dienstplans im Exekutivdienst erbrachten Dienstleistungen beträgt die Gefahrenzulage für jede der Berechnung zugrunde zu legende Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bruchteile von Stunden, die sich bei der Abrechnung ergeben, sind bei einem Ausmaß von mehr als 30 Minuten als volle Stunden zu berücksichtigen, Bruchteile bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Der Berechnung sind für die
- der außerhalb des Dienstplans im Exekutivdienst erbrachten Stunden zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008607
Dokumentnummer
NOR12102527
alte Dokumentnummer
N61986186790
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