§ 3 Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

§ 3.

Für die außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen im Kontakt mit Anstaltsinsassen beträgt die Gefahrenzulage für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008605

Dokumentnummer

NOR12102519

alte Dokumentnummer

N61986186690

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