§ 3 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 3.

(1) Nach der amtstierärztlichen Feststellung einer Deckseuche ist der Deckbetrieb im Seuchengebiete (Deckring, Deckbereich, Ortschaft, Gemeinde) von der Bezirksverwaltungsbehörde sogleich zu verbieten.

(2) Hierauf sind alle Rinder des Seuchengebietes tierärztlich zu untersuchen.

(3) Der Deckbetrieb darf nur mit den bei diesen Untersuchungen gesund befundenen Tieren wieder aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129891

alte Dokumentnummer

N8194912204I

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