§ 3 Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1950

§ 3.

(1) In Gebieten, in denen die Bekämpfung der Dasselbeuelenkrankheit angeordnet ist, dürfen nur entdasselte Rinder auf Weiden, Tierschauen, Tierauktionen oder Tiermärkte gebracht werden.

(2) Als entdasselt sind solche Rinder anzusehen, die einem Verfahren im Sinne des § 2, Abs., lit. a, mit sichtbarem Erfolg unterzogen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010260

Dokumentnummer

NOR12129908

alte Dokumentnummer

N8194913717A

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