§ 3 Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.2009

Zusammensetzung des Beirats

§ 3.

Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:

  1. 1. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:
  1. a) Bundeskanzleramt;
  2. b) Bundeskanzleramt als das für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständige Bundesministerium;
  3. c) Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;
  4. d) Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
  5. e) Bundesministerium für Finanzen;
  6. f) Bundesministerium für Gesundheit;
  7. g) Bundesministerium für Inneres;
  8. h) Bundesministerium für Justiz;
  9. i) Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport;
  10. j) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  11. k) Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;
  12. l) Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie;
  13. m) Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;
  14. n) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung;
  15. o) Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);
  16. p) Bundesdenkmalamt.
  1. 2. Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Gemeinden, davon je ein Mitglied und Ersatzmitglied nominiert durch
  1. a) Österreichischen Städtebund;
  2. b) Österreichischen Gemeindebund.
  1. 3. Zehn externe Experten oder Expertinnen und Ersatzmitglieder aus dem Bereich der Baukultur, davon
  1. a) je eine Person aus den Fachbereichen Architektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen, nominiert durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
  2. b) eine Person nominiert durch die Architekturstiftung Österreich;
  3. c) eine Person nominiert durch das Architekturzentrum Wien;
  4. d) eine Person nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
  5. e) zwei Personen aus weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereichen, nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
  6. f) eine Person aus dem Fachbereich Bauwirtschaft, nominiert durch die Wirtschaftskammer Österreich;
  7. g) eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40109750

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)