Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.
§ 3.
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die maximal zulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert bzw. für den Parameter AOX zusätzlich aus der Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen stündlichen Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsanlage mit dem Emissionswert.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010741
Dokumentnummer
NOR12136308
alte Dokumentnummer
N8199318397L
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