§ 3 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2.

§ 3.

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010742

Dokumentnummer

NOR12136316

alte Dokumentnummer

N8199318406L

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