§ 3 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1991

§ 3.

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10010641

Dokumentnummer

NOR12135386

alte Dokumentnummer

N8199110340X

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