§ 3 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1991

§ 3.

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010639

Dokumentnummer

NOR12135372

alte Dokumentnummer

N8199110318X

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