§ 3.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe bzw. der Stundenabwärmemengen zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010852
Dokumentnummer
NOR12138087
alte Dokumentnummer
N8199444364J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
