§ 3 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 3.

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe bzw. der Stundenabwärmemengen zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010852

Dokumentnummer

NOR12138087

alte Dokumentnummer

N8199444364J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)