§ 3.
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzfaserplatten pro Tag absolut trocken - atro) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10011008
Dokumentnummer
NOR12140318
alte Dokumentnummer
N8199659242J
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