§ 3 Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1991

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchst zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Anlagenkapazität zur Zellstoffproduktion (ausgedrückt in Tagestonnen Zellstoffertigprodukt, lufttrocken - lutro) mit dem jeweiligen Emissionswert; hinsichtlich des Parameters „Biochemischer Sauerstoffbedarf“ siehe Anlage A. Die auf Grund einer aktuellen Produktionssituation zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Tagesproduktion eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Tagesproduktion eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.

(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010636

Dokumentnummer

NOR12135346

alte Dokumentnummer

N8199110270X

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