§ 3.
In genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren nur mit solchen Kraftstoffen betrieben werden, deren Schwefelgehalt die im § 2 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
ÜR: siehe § 5
Schlagworte
Betriebsanlagengenehmigung, Altanlagen
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006802
Dokumentnummer
NOR12074236
alte Dokumentnummer
N51985183040
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)