§ 3 Beglaubigungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1926

§ 3

(1) Zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen sind nur die Angestellten ermächtigt, die für ihre Person mit dieser Aufgabe durch eine besondere schriftliche Verfügung des Amtsvorstandes ausdrücklich betraut worden sind.

(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne daß jedoch hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Beobachtung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.

(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

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