§ 3.
AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), AsylwerberInnen und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Schlagworte
Ausländerin, Asylwerberin
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
20010089
Dokumentnummer
NOR40199631
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