§ 3 Befähigungsprüfung – Sonderkindergärtnerin

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1986

Umfang der Befähigungsprüfung

§ 3.

(1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen:

  1. 1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
  2. 2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121743

alte Dokumentnummer

N7198612204L

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