Umfang der Befähigungsprüfung
§ 3.
(1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen:
- 1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
- 2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10009603
Dokumentnummer
NOR12121743
alte Dokumentnummer
N7198612204L
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