§ 3 Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1977

Umfang der Befähigungsprüfung

§ 3

(1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen:

  1. a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
  2. b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36. Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reife-, eine Befähigungs- oder eine Abschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

  1. a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
  2. b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen im wesentlichen gleichartig ist,
  3. c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
  4. d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und
  5. e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

    Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039924

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