Umfang der Befähigungsprüfung
§ 3
(1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
- b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36. Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reife-, eine Befähigungs- oder eine Abschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
- a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
- b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen im wesentlichen gleichartig ist,
- c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
- d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und
- e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10009398
Dokumentnummer
NOR40039924
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